Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
- Geltungsbereich
1. Die Leistungen und Lieferungen der Svema Hygiene GmbH (nachfolgend „VERKÄUFER“) auf der Grundlage von Verträgen über den Verkauf von Hygiene- und Desinfektionsmitteln für den professionellen Gebrauch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „KÄUFER“) unterliegen ausschließlich den nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen des VERKÄUFERS (nachfolgend „VERKAUFSBEDINGUNGEN“).
2. Diese VERKAUFSBEDINGUNGEN gelten auch für künftige ähnliche Transaktionen zwischen dem VERKÄUFER und dem KÄUFER.
3. Abweichende oder widersprüchliche Allgemeine Einkaufsbedingungen des KÄUFERS finden keine Anerkennung. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn in einer Bestellung auf sie Bezug genommen wird, es sei denn, der VERKÄUFER hat der Gültigkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des KÄUFERS zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Vertragsabschluss
Der VERKÄUFER unterbreitet dem KÄUFER ein Angebot. Ein Vertrag kommt zustande, nachdem der KÄUFER die Bestellung erhalten und vom VERKÄUFER eine Auftragsbestätigung über den Verkauf der darin bezeichneten Produkte (nachfolgend „PRODUKTE“) erhalten hat. - Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise des VERKÄUFERS zum Zeitpunkt der Lieferung entsprechen den Preisen in der Preisliste des VERKÄUFERS zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, sind Transportkosten, Versicherung, Zollgebühren und sonstige Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Kauf der Produkte nicht in den Preisen enthalten. Diese werden dem KÄUFER gegebenenfalls separat in Rechnung gestellt.
2. Der KÄUFER kann den Rechnungsbetrag nach seiner Wahl per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des VERKÄUFERS, per Lastschrifteinzug oder per Kreditkarte bzw. PayPal begleichen. Ein erteilter Lastschrifteinzug gilt bis zu seinem Widerruf auch für zukünftige Bestellungen. Der VERKÄUFER behält sich das Recht vor, bestimmte Zahlungsarten von einer Bonitätsprüfung oder einer maximalen Bestellmenge abhängig zu machen.
3. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Der KÄUFER hat die Zahlung so zu veranlassen, dass sie dem VERKÄUFER spätestens am 31. Kalendertag nach Rechnungsdatum zugeht. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt, bei Lastschrift 3 % und bei Vorauszahlung 4 %. Bei Teillieferungen ist der VERKÄUFER berechtigt, eine anteilige Zahlung zu verlangen.
4. Verzugszinsen werden mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen jährlichen Basiszinssatz berechnet. Der VERKÄUFER behält sich das Recht vor, im Falle eines tatsächlichen Schadens infolge der Zahlungsverzögerung einen höheren Betrag geltend zu machen. Der KÄUFER ist berechtigt nachzuweisen, dass dem VERKÄUFER durch die Zahlungsverzögerung kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
5. Bei Zahlungsverzug des KÄUFERS ist der VERKÄUFER berechtigt, weitere Lieferungen auszusetzen oder nur gegen Vorkasse zu liefern. Ab der zweiten Mahnung wird für jede Mahnung eine Gebühr in Höhe von 3.00 EUR (drei Euro) erhoben. Sofern ein höherer Schaden nachgewiesen werden kann, ist der VERKÄUFER berechtigt, diesen geltend zu machen. Wird nach Zahlungsverzug ein Inkassobüro mit dem Einzug der fälligen Beträge beauftragt, trägt der KÄUFER die dadurch entstehenden Kosten, mit Ausnahme des Erfolgshonorars. Etwaige weitere Rechtsansprüche des VERKÄUFERS bleiben unberührt.
- Lieferung, Risikoübergang
1. Die Lieferung erfolgt „frei Frachtführer“ (Incoterms® 2010 FCA).
2. Die Lieferung erfolgt auf Risiko des KÄUFERS. Der KÄUFER ist berechtigt, eine Transportversicherung abzuschließen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der VERKÄUFER zu Teillieferungen berechtigt. Im Falle einer Teillieferung trägt der VERKÄUFER die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten.
4. Mit der Übergabe der Bestellung an den KÄUFER oder an den Spediteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der PRODUKTE auf den KÄUFER über. Der Gefahrübergang erfolgt bereits mit der Benachrichtigung über die Versandbereitschaft durch den VERKÄUFER, sofern der Versand nicht aus Gründen verzögert werden kann, die der KÄUFER zu vertreten hat. Die zusätzlichen Kosten für die weitere Lagerung nach Gefahrübergang trägt der KÄUFER.
5. Aufführungsort ist Rödermark.
6. Die vom VERKÄUFER angegebenen Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht vom VERKÄUFER schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, gilt die Lieferung als fristgerecht erfolgt, wenn die Bestellung am vereinbarten Termin versandt wird.
7. Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des KÄUFERS. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung aller erforderlichen Dokumente und, falls eine Vorauszahlung vereinbart wurde, deren Eingang beim VERKÄUFER.
8. Wird ein Liefertermin aus Gründen, die der VERKÄUFER zu vertreten hat, nicht eingehalten, so hat der KÄUFER dem VERKÄUFER schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies gilt nicht, wenn die Setzung einer Nachfrist ausnahmsweise nicht erforderlich ist.
9. Sollten unvorhersehbare Ereignisse (insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen beim VERKÄUFER oder einem Zulieferer) eintreten, die außerhalb des Einflussbereichs des VERKÄUFERS liegen und die Fertigstellung oder Lieferung der PRODUKTE erheblich beeinträchtigen, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses. Der KÄUFER hat während dieser Zeit keine Rechte oder Ansprüche gegen den VERKÄUFER wegen Verzugs. Gleiches gilt für einen Unterauftragnehmer. Befindet sich der VERKÄUFER zum Zeitpunkt des Ereignisses in Verzug, so begründet dies allein keine Haftung.
10. Nimmt der KÄUFER die Lieferung nicht an oder verweigert er die Mitwirkung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in diesem Moment auf den KÄUFER über. Der VERKÄUFER ist berechtigt, Ersatz für alle daraus entstehenden Schäden sowie etwaige Mehrkosten zu verlangen.
11. Im Falle eines Vertragsbruchs haftet der VERKÄUFER für dem KÄUFER entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche des KÄUFERS bleiben hiervon unberührt.
- Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung
1. Der KÄUFER kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen des VERKÄUFERS aufrechnen.
2. Der KÄUFER kann sein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit ausüben, als seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Der KÄUFER ist nicht berechtigt, seine vertraglichen Rechte ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des VERKÄUFERS an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
4. Der VERKÄUFER ist berechtigt, seine Ansprüche gegen den KÄUFER an einen Dritten abzutreten.
5. Befindet sich der KÄUFER mit einer Forderung im Zahlungsverzug, können alle anderen Forderungen gegen den KÄUFER fällig gestellt werden.
- Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller vertraglich geschuldeten Beträge behält sich der VERKÄUFER das Eigentum an den gelieferten PRODUKTEN gemäß § 449 Abs. 1 BGB („Vorbehaltsware“) vor. Verstößt der KÄUFER gegen die Bestimmungen des Vertrags, ist der VERKÄUFER berechtigt, die Vorbehaltsware nach angemessener Frist zurückzufordern. In diesem Fall ist der KÄUFER zur Rückgabe der Produkte verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch den VERKÄUFER gilt als Rücktritt vom Vertrag.
2. Der KÄUFER ist verpflichtet, die UNTER VORBEHALT stehenden Produkte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu behandeln und sie auf eigene Kosten angemessen gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl, Feuer und Wasserschäden, zu versichern.
3. Der KÄUFER ist widerruflich berechtigt, die KONSERVIERTEN PRODUKTE im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Bereits mit Vertragsschluss tritt der KÄUFER dem VERKÄUFER seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der KONSERVIERTEN PRODUKTE in Höhe des mit dem VERKÄUFER vereinbarten Rechnungsbetrags einschließlich Mehrwertsteuer ab. Der VERKÄUFER nimmt die Abtretung hiermit an. Der KÄUFER bleibt auch nach der Abtretung berechtigt, die Forderungen einzuziehen. Das Recht des VERKÄUFERS, die Forderungen direkt einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der VERKÄUFER verpflichtet sich, solange der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, den Drittschuldner nicht über die Abtretung der Forderungen zu informieren und die Forderungen nicht einzuziehen.
4. Der KÄUFER ist verpflichtet, den VERKÄUFER schriftlich zu benachrichtigen, falls die VORBEHALTENEN PRODUKTE beschlagnahmt oder von Dritten anderweitig beeinträchtigt werden. Der KÄUFER haftet dem VERKÄUFER für jeden entstandenen Schaden, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem VERKÄUFER die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
5. Jegliche Verarbeitung oder Umgestaltung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers. Werden die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den durch die Verarbeitung oder Umgestaltung entstandenen neuen Gegenständen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umgestaltung. Gleiches gilt für die durch Verarbeitung oder Umgestaltung entstandenen Gegenstände wie für die Vorbehaltsware.
6. Werden die Vorbehaltswaren untrennbar mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist ein Gegenstand, der im Eigentum des Käufers steht, im Falle der Verbindung oder Vermischung als Hauptgegenstand anzusehen, so überträgt der Käufer dem Verkäufer ein anteiliges Miteigentum. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum des Verkäufers für diesen.
7. Auf Verlangen des KÄUFERS gibt der VERKÄUFER die ihm zustehenden Sicherheiten frei, soweit deren Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
- Rückgaberecht
Sofern im Angebot angegeben, hat der KÄUFER innerhalb der ersten drei Monate nach Lieferung des PRODUKTS ein Rückgaberecht. Weitere Einzelheiten finden sich im Angebot sowie in den Ziffern 8.5 bis 8.7. Ansprüche aus Gewährleistungsrecht und gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. - Pflicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, Haftung für Mängel
1. Ansprüche des KÄUFERS wegen eines Sachmangels sind davon abhängig, dass der KÄUFER seiner Pflicht gemäß § 377 HGB zur unverzüglichen Überprüfung und Rüge von Mängeln nachgekommen ist. Sichtbare Mängel sind dem VERKÄUFER innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung. Für die Fristwahrung genügt der Poststempel.
2. Im Falle eines rechtzeitig angezeigten Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der PRODUKTE nicht wesentlich mindert oder einschränkt, kann der VERKÄUFER nach seiner Wahl zunächst eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzprodukts oder eine nachträgliche Verbesserung der gelieferten PRODUKTE vornehmen.
3. Sollte die nachfolgende Leistung fehlschlagen oder der VERKÄUFER die Leistung verweigern, kann der KÄUFER den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
4. Ansprüche wegen materieller Mängel verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der PRODUKTE, sofern die Lieferung mangelhafter PRODUKTE keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.
5. Um ein Produkt zurückzusenden, muss der KÄUFER beim Kundenservice des VERKÄUFERS eine Rücksendegenehmigungsnummer (RMA-Nummer) und ein Rücksendeformular (RMA-Formular) anfordern (Kontaktdaten siehe Ziffer 13.2). Die Rücksendung muss mit dem ausgefüllten RMA-Formular erfolgen. Die RMA-Nummer muss deutlich sichtbar auf der Verpackung angebracht sein. Die RMA-Nummer ist 30 Kalendertage gültig. Die Kosten für Transport, Transportversicherung, Verpackungsmaterial und/oder Zollgebühren trägt zunächst der KÄUFER. Im Falle einer berechtigten Rücksendung des Produkts werden diese Kosten vom VERKÄUFER übernommen. Schäden am Produkt, die ausschließlich auf mangelhafte Verpackung bei der Rücksendung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des KÄUFERS. Vorbestehende Schäden und Mängel des Produkts werden dabei nicht berücksichtigt.
6. Der VERKÄUFER haftet nicht für Qualitätsverluste oder verminderte Wirksamkeit des PRODUKTS, wenn dieses vom KÄUFER nicht ordnungsgemäß behandelt wurde, d. h. nicht sachgemäß verwendet, gelagert oder transportiert wurde oder direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt war oder mit Wasser, Feuer oder Hitze in Berührung kam. Die Haftungsbeschränkung gilt für den VERKÄUFER nur, soweit ihm kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von Ziffer 9 nachgewiesen werden konnte.
7. Fehlerfreie Produkte werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen oder umgetauscht.
- Haftungsausschluss
1. Der VERKÄUFER haftet nur nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Dies gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten auf den vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder spätestens zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, dem Medizinproduktegesetz und wegen Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bleiben unberührt.
3. Der VERKÄUFER haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung oder Verwendung der gelieferten PRODUKTE entstehen.
- Wiederverkauf/Warenausgabe/Änderung
1. Die Produkte des VERKÄUFERS dürfen nur in der Originalverpackung angeboten, verkauft oder ausgegeben werden.
2. Das Produkt ist stets sorgfältig und unter Beachtung der geltenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen sowie der Produktbeschreibung und der vereinbarten Nutzungsbedingungen zu behandeln. Die Seriennummer des Produkts darf nicht entfernt oder unleserlich gemacht werden.
3. Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, darf das PRODUKT ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des VERKÄUFERS weder verändert noch zerlegt werden.
- Maßgeschneiderte Artikel
Bei der Anfertigung von Sonderanfertigungen nach Kundenspezifikation prüft der Verkäufer nicht die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen. Für Druckerzeugnisse gilt Folgendes: Lieferungen bis zu ca. 10 % der bestellten Auflage sind zulässig. Die gelieferte Menge wird in Rechnung gestellt. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung, falls die Anfertigung der Sonderanfertigungen nach Kundenspezifikation Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter verletzt. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter aufgrund einer solchen Verletzung frei. Filme, Schablonen, Lithografien, Stanzwerkzeuge und Digitalisierungen, die der Verkäufer für die Herstellung der Sonderanfertigungen verwendet, bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie dem Käufer separat in Rechnung gestellt werden und nicht an den Käufer ausgehändigt werden. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Filme und Digitalisierungen länger als sechs Monate aufzubewahren. - Vertraulichkeit
1. Unter vertraulichen Informationen versteht man alle vertraulichen und geschützten Informationen und Gegenstände, die vertrauliche Informationen enthalten, d. h. Informationen geschäftlicher oder technischer Art sowie Daten oder Know-how, die schriftlich, mündlich, visuell oder auf andere Weise übermittelt werden und von einer Partei einer anderen Partei offengelegt und als „vertraulich“ gekennzeichnet werden (VERTRAULICHE INFORMATIONEN).
2. Der KÄUFER und der VERKÄUFER vereinbaren, dass die empfangende Partei für die Dauer der Transaktion und für einen Zeitraum von 5 (in Worten: fünf) Jahren nach Beendigung des betreffenden Vertrags die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN vertraulich behandelt, d.h. sie weder direkt noch indirekt an Dritte weitergibt oder für einen anderen Zweck als den Vertragsgegenstand verwendet.
3. Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind: a) Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung frei zugänglich sind oder nach der Offenlegung ohne Verschulden des Empfängers frei zugänglich werden; oder b) Informationen, deren Besitz sich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Rahmen des betreffenden Vertrags befand, der Empfänger mittels schriftlicher Dokumente nachweisen kann; oder c) Informationen, deren rechtmäßiger Erhalt durch einen Dritten der Empfänger nachweisen kann und die, soweit dem Empfänger bekannt, von diesem Dritten ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht an Dritte weitergegeben werden dürfen; oder d) Informationen, deren unabhängige Entwicklung durch den Empfänger der Empfänger nachweisen kann, ohne Bezugnahme auf die ihm im Rahmen des betreffenden Vertrags offengelegten vertraulichen Informationen.
4. Ungeachtet der vorstehenden Verpflichtungen darf die empfangende Partei VERTRAULICHE INFORMATIONEN in dem Umfang offenlegen, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen öffentlicher Behörden oder einschlägiger Gesetze oder Vorschriften erforderlich ist, sofern die offenlegende Partei von der empfangenden Partei unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt wird.
- Sonstige Vorschriften
1. Personenbezogene Daten, beispielsweise von Ansprechpartnern des KÄUFERS, die vom VERKÄUFER erfasst werden, werden ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses erhoben und verwendet. Alle diese Daten werden auf dem Server des VERKÄUFERS gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet. In diesem Zusammenhang wird auf die Datenschutzerklärung des VERKÄUFERS verwiesen.
2. Die Kontaktdaten des Kundendienstes des VERKÄUFERS finden Sie auf der Website .
3. Beide Vertragspartner dürfen die Geschäftsbeziehung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners bewerben, insbesondere in Verbindung mit dem Firmennamen, Firmenbestandteilen und/oder dem Firmenlogo des anderen Vertragspartners.
4. Diese VERKAUFSBEDINGUNGEN, das Angebot und die Auftragsbestätigung des VERKÄUFERS bilden die gesamte und alleinige Vereinbarung zwischen dem KÄUFER und dem VERKÄUFER in Bezug auf das PRODUKT. Änderungen dieser VERKAUFSBEDINGUNGEN, des Angebots oder der Auftragsbestätigung des VERKÄUFERS sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von KÄUFER und VERKÄUFER unterzeichnet werden. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
5. Der KÄUFER verpflichtet sich, die geltenden US-amerikanischen, europäischen, deutschen oder sonstigen Exportgesetze einzuhalten.
6. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem VERKÄUFER und dem KÄUFER im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelten ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
7. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen VERKAUFSBEDINGUNGEN ist das Landgericht Frankfurt am Main zuständig.
8. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser VERKAUFSBEDINGUNGEN ganz oder teilweise unwirksam, undurchsetzbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. VERKÄUFER und KÄUFER vereinbaren eine oder mehrere Bestimmungen, die die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ersetzen und deren Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich dem ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck und der Begründung der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommen. Gleiches gilt für etwaige Lücken in diesen VERKAUFSBEDINGUNGEN.
Rödermark, April 2026